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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 13

Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. 1.7.1. RS 2019/13, Im U1-Verfahren

Nach § 1 Absatz 1 AAG sind dem Arbeitgeber höchstens 80     v. H. der erstattungsfähigen Aufwendungen zu erstatten. Die Satzung der Krankenkasse kann den Erstattungsanspruch jedoch nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 AAG beschränken, wobei die Erstattungssätze 40     v. H. nicht unterschreiten dürfen (vgl. Ziff. 3.2.2.).


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