Ziff. 5.3. RS 2024/02, Einwilligung der Fremdversicherungsträger
Sofern die unter Ziff. 5.2. Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen vorlagen, ist ungeachtet der Höhe der erlassenen Säumniszuschläge eine Zustimmung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nicht einzuholen bzw. gilt das Einvernehmen bei Beträgen von mehr als 1/6 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 76 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 SGB IV als hergestellt.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.