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Grundsätze

WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach [§ 44] in Verb. mit [§ 71] Absatz 5 SGB IX [WEZAbgVb]
Sozialversicherungsrecht
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WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX



§ 4 WEZAbgVb, Prüfung der Zuständigkeit bei der Rentenversicherung

(1)1 Nach Erhalt der in § 3 Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen prüft der Rentenversicherungsträger unverzüglich die Anregung der Krankenkasse zur stufenweisen Wiedereingliederung. 2 Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die stufenweise Wiedereingliederung zur Erreichung des Rehabilitationsziels notwendig ist und innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen kann; in diesen Fällen besteht die Zuständigkeit vom Tag nach der Entlassung aus der Rehabilitation bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung ([§ 71] Absatz 5 SGB IX).

(2) Die Krankenkasse erhält unverzüglich eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung per Fax, bei Ablehnung unter Angabe der Ablehnungsgründe.

(3) Verzögerungen im Prozessablauf bei der Deutschen Rentenversicherung hat diese zu vertreten.


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