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Verordnungen

AbgrV – Abgrenzungsverordnung

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbgrV)
Sozialversicherungsrecht
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AbgrV – Abgrenzungsverordnung



§ 2 AbgrV, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  • 1.Anlagegüter
  • die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,
  • 2.Gebrauchsgüter
  • die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu 3 Jahren (Verzeichnis I der Anlage),
  • 3.Verbrauchsgüter
  • 1 die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. 2 Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 EUR nicht übersteigen.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702) und G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).


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