Category Image
Gesetze

AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz



§ 4 AEntG, Branchen

(1)§ 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge

  • 1.des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. 10. 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. 4. 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
  • 2.der Gebäudereinigung,
  • 3.für Briefdienstleistungen,
  • 4.für Sicherheitsdienstleistungen,
  • 5.für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • 6.für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  • 7.der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • 8.für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III und
  • 9.für Schlachten und Fleischverarbeitung.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).

(2)§ 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.

Absatz 2 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.