Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 24 ArbSchG, Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen insbesondere
1.zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere dazu, welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind,
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
2.über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Absatz 4 und
3.über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem BMAS für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Absatz 2 SGB VII bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
§ 24 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
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