Category Image
Gesetze

ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz



§ 15 ASG, Einfluss der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft

(1)1 Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. 2 § 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, § 3 und § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, § 6, § 12 Absatz 1 und § 13 ArbPlSchG gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 ArbPlSchG gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. 3 Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.

(2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und § 8 ArbPlSchG entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.