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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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§ 17a BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und § 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:

  • 1.Die Frist des § 16 Absatz 1 Satz 1 wird auf 4 Wochen und die des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 auf 3 Wochen verkürzt.
  • 2.§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
  • 3.In den Fällen des § 17 Absatz 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Absatz 3 entsprechend.
  • 4.§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.

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