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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 58 BetrVG, Zuständigkeit

(1)1 Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. 2 Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2)1 Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. 2 Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3 § 27 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


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