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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 59a BetrVG, Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 SGB IX) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.


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