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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 61 BetrVG, Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

(2)1 Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. 2 Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).


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