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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 112a BetrVG, Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen

(1)1 Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nummer 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Absatz 4 und 5 nur Anwendung, wenn

  • 1.in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 v. H. der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
  • 2.in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 v. H. der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
  • 3.in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 v. H. der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
  • 4.in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 v. H. der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. 2 Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Aufhebungsverträgen.

(2)1 § 112 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten 4 Jahren nach seiner Gründung. 2 Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. 3 Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO dem Finanzamt mitzuteilen ist.


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