Category Image
Gesetze

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Sonstige
Navigation
Navigation

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 66 OWiG, Inhalt des Bußgeldbescheides

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

  • 1.die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • 2.den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • 3.die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • 4.die Beweismittel,
  • 5.die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

  • 1.den Hinweis, dass
    • a)der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
    • b)bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
  • 2.die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
    • a)die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
    • b)im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  • 3.die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.