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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 105 OWiG, Kostenentscheidung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Absatz 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, § 465, § 466, § 467a Absatz 1 und 2, § 469 Absatz 1 und 2, sowie die §§ 470, § 472b und § 473 Absatz 7 StPO sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 JGG.

(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Absatz 2, § 467a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 470 und § 472b StPO die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.


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