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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 110c OWiG, Entsprechende Geltung der StPO für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

1 Im Übrigen gelten die §§ 32a, § 32b und § 32d bis § 32f StPO sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 StPO erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2 Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. 3 Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 StPO müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).


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