Ziff. 2.5. RS 1990/00, Verträge über Art und Umfang der Krankenhausbehandlung bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
Die Verbände der Krankenkassen und der Krankenhäuser haben in Verträgen über Art und Umfang der Krankenhausbehandlung Einzelheiten zur künstlichen Befruchtung nach § 27a Absatz 1 SGB V zu regeln (§ 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V). Die Verträge nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V und die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SGB V sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt werden.
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