Category Image
Rundschreiben

1990 - Rundschreiben Nr. 0

Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der künstlichen Befruchtung [RS 1990/00]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1990 - Rundschreiben Nr. 0



Ziff. 2.5. RS 1990/00, Verträge über Art und Umfang der Krankenhausbehandlung bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

Die Verbände der Krankenkassen und der Krankenhäuser haben in Verträgen über Art und Umfang der Krankenhausbehandlung Einzelheiten zur künstlichen Befruchtung nach § 27a Absatz 1 SGB V zu regeln (§ 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V). Die Verträge nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V und die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SGB V sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.