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Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Ziff. 3.2.2. RS 2024/05, Krankenbehandlung ohne Absicherung im Krankheitsfall
(1)§ 42 Absatz 2 bis 4 SGB XIV sieht einen Leistungsanspruch für Personengruppen vor, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
-Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher, die für Nichtschädigungsfolgen Leistungen entsprechend dem 3. Kapitel des SGB V erhalten können (§ 42 Absatz 2 SGB XIV),
-Angehörige nach § 2 Absatz 3 SGB XIV und Nahestehende nach § 2 Absatz 5 SGB XIV von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, die Leistungen entsprechend dem 3. Kapitel des SGB V erhalten können (§ 42 Absatz 3 SGB XIV) und
-Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 SGB XIV, die Leistungen entsprechend dem 3. Kapitel des SGB V erhalten können (§ 42 Absatz 4 SGB V).
(3) Die Prüfung eines möglichen Härtefalls erfolgt durch die zuständige Verwaltungsbehörde insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Versorgungsberechtigten. Stellt diese fest, dass eine unbillige Härte vorliegt, erhält die zuständige Krankenkasse zusammen mit der Meldung eine Kopie des Bescheides, in dem der Krankenbehandlungs-Anspruch als Härtefall anerkannt wird. Dies gilt ebenfalls für die Prüfung, ob keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorliegt oder diese aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten werden kann.
(4) Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung begründet wird. Die Verpflichtung zur Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder nach § 193 Absatz 3 VVG stellt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar. Ob das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde, ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Einzelfall zu prüfen.
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