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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 5

Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 3.6. RS 2024/05, Kostenbeteiligung

(1) Gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV erhalten Geschädigte Sachleistungen im Vergleich zum SGB V ohne Beteiligung an den Kosten; Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Dies gilt nicht für Geschädigte, die gemäß § 42 Absatz 2 SGB XIV Leistungen zur Behandlung von Nichtschädigungsfolgen aufgrund einer Härtefallentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde (bei GdS von mindestens 50, falls keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall oder diese Absicherung aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhaltbar) erhalten (vgl. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB XIV). Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene, die nach § 42 Absatz 3 oder 4 SGB XIV Leistungen in entsprechender Anwendung des 3. Kapitels des SGB V beziehen, fallen ebenfalls nicht unter die Kostenbefreiung, da § 44 Absatz 2 SGB XIV nur auf § 42 Absatz 2 SGB XIV, nicht aber auf § 42 SGB XIV Absatz 3 und Absatz 4 verweist.

Besonderheit für Bestandsfälle:

(2) Für Personen, die bis zum 1. 1. 2024 nach § 10 BVG oder in entsprechender Anwendung des § 10 BVG Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben und hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem 3. Kapitel des SGB V haben, gilt § 44 Absatz 2 SGB XIV entsprechend (vgl. § 151 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XIV). D. h., es ist keine Kostenbeteiligung zu leisten. Die Regelung des § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB XIV in Verb. mit § 42 Absatz 2 SGB XIV kommt auf die nach § 151 SGB XIV Berechtigten nicht zur Anwendung, da § 42 Absatz 2 SGB XIV nur die aufgrund einer Härtefallentscheidung Berechtigten regelt.

(3) Damit entfallen für die von der Kostenbeteiligung befreiten Personen insbesondere Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel, für die in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogenen Medizinprodukte, für Heilmittel, Haushaltshilfe und vollstationäre Krankenhausbehandlung. Die Maßnahmen für künstliche Befruchtung werden vollständig übernommen, ohne das Geschädigte einen Eigenanteil zahlen müssen. Die folgende Übersicht veranschaulicht die Kostenbeteiligung der verschiedenen Personenkreise nach "altem" und "neuem" Recht. Tabelle 1: Kostenbeteiligung

AnspruchsbeginnPersonenkreisschädigungsfolgebedingte Leistungnichtschädigungsfolgebedingte Leistung
Leistungsberechtigung ab 1. 1. 2024
(neues Recht)
GeschädigteKeine Kostenbeteiligung (§ 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV)Leistungsberechtigung aufgrund von Härtefall-Entscheidung: Kostenbeteiligung (§ 44 Absatz 2 Satz 2 in Verb. mit § 42 Absatz 2 SGB XIV)
Angehörige und NahestehendeKostenbeteiligung (§ 44 Absatz 2 SGB XIV regelt Befreiung nur für Geschädigte)
HinterbliebeneKostenbeteiligung (§ 44 Absatz 2 SGB XIV regelt Befreiung nur für Geschädigte)
Leistungsberechtigung vor dem 1. 1. 2024
(Bestandsfälle)
GeschädigteKeine Kostenbeteiligung (§ 143 in Verb. mit § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV)Keine Kostenbeteiligung (§ 151 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV)
andere PersonenKeine Kostenbeteiligung (§ 151 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV)

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