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StVG – Straßenverkehrsgesetz

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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 8a StVG, Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses

1 Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2 Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.


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