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StVG – Straßenverkehrsgesetz

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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  • 2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

  • 1.eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  • 2.vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  • 3.vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

  • 1.das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB gegen ihn angeordnet war,
  • 2.als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB angeordnet war, oder
  • 3.in den letzten 3 Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

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