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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 24c StVG, Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

  • 1.ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
  • 2.die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.

Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 gestrichen durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).


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