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StVG – Straßenverkehrsgesetz

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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 38a StVG, Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke

(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist.

(2) Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1 finden die Vorschriften des BStatG und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.


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