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Richtlinien

ASV-RL – Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V

Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL)
Sozialversicherungsrecht
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ASV-RL – Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V



§ 9 ASV-RL, Teilstationäre und stationäre Leistungserbringung

1 Kann das Behandlungsziel nicht durch eine ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung erreicht werden, kann die Behandlung im Krankenhaus teilstationär oder stationär erfolgen. 2 Die zu § 17c Absatz 4 Satz 9 KHG in der bis zum 31. 7. 2013 geltenden Fassung beschlossenen G-AEP-Kriterien gelten entsprechend.


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