Category Image
Grundsätze

VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland

Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland [VRA-Empf]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland



Ziff. 3. VRA-Empf, Leistungserbringer

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Versicherten nach § 13 Absatz 4 SGB V ist, dass diese nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen haben,

  • -bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind (z. B. Ärzte, Masseure, Krankengymnasten) oder
  • -die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind ("Vertrags-Einrichtungen" für Vorsorge und Rehabilitation, z. B. Kliniken und Thermaleinrichtungen, vgl. § 13 Absatz 4 Satz 2 SGB V). Hierzu hat die DVKA den Krankenkassen entsprechende Verzeichnisse für den Bereich Vorsorge und Rehabilitation zur Verfügung gestellt. Es haben jedoch nicht alle Länder, die die DVKA-Anfrage (vgl. Ziff. 2.) beantwortet haben, solche Verzeichnisse übermittelt. Bei deren Fehlen kann aus Praktikabilitätsgründen unterstellt werden, dass die obigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.