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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 23 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Ambulante Vorsorgeleistungen

(1) Im Rahmen der ambulanten Behandlung umfassen die medizinischen Vorsorgeleistungen den Anspruch auf ärztliche Behandlung (§ 28) und auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.

(2) Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln gelten die nach den §§ 31 bis § 34 getroffenen Regelungen zur Zuzahlung, zu den Festbeträgen und zum Ausschluss von Mitteln entsprechend.

(3) Für die Inanspruchnahme der ambulanten ärztlichen Behandlung ist dem Arzt [eine elektronische Gesundheitskarte] (. . . § 15 Absatz 2) auszuhändigen.

(4) Ambulante Vorsorgeleistungen sind insbesondere am Wohnort zur Verfügung zu stellen und in Anspruch zu nehmen.


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