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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 51 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Aufenthalt [im Ausland]

(1) Die Krankenkasse kann Versicherte, [deren Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert] anzusehen [ist] und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, auffordern, binnen 10 Wochen beim Rentenversicherungsträger Antrag auf

  • -[Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] oder
  • -Rente wegen [voller Erwerbsminderung]
zu stellen. Welche Alternative in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach [§ 111 Abstz 1 SGB VI] erhält ein im Ausland wohnender Berechtigter Leistungen zur [medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben] nur, wenn [für ihn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil er im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig war. Andernfalls] sollte sogleich zur Stellung eines Rentenantrags aufgefordert werden. Eine Aufforderung zum Antrag auf [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ([§§ 11, § 12 SGB VI]) nicht erfüllt sind.

(2) Sind offensichtliche Ausschlusstatbestände nicht bekannt, kommt entsprechend dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" eine Aufforderung zum [Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] in Betracht. Die Rentenversicherungsträger erbringen jedoch [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] im Ausland grundsätzlich nicht (vgl. [§ 31 SGB  IX]). Der im Ausland wohnende Versicherte wird zudem nicht immer bereit sein, sich zur Rehabilitation in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben. Dies beruht z. B. darauf, dass der Rentenversicherungsträger die auf die ausländische Wegstrecke entfallenden Reisekosten nicht übernimmt. Die Aufforderung der Krankenkasse zum Antrag auf [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] sollte daher zugleich eine Aufforderung zum [Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung] enthalten, falls der Versicherte nicht bereit ist, zur Durchführung von [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. . .


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