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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG); hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 2003/03]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 3



§ 24 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines

Die Höhe der Zuzahlungen bei Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt. Die Zuzahlung wird ab 1. 1. 2004 von 9 EUR auf 10 EUR kalendertäglich erhöht. Bei Berechnung der Zuzahlung sind der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag zu rechnen.

Beispiel 1:

Dauer der Leistung:3. 1. 2004 bis 24. 1. 2004
Anzahl der Kalendertage:22
Höhe der Zuzahlung:22 x 10 EUR = 220 EUR

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