§ 294a SGB V RS 2003/03, Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
(1) Bisher ist die Verpflichtung zur Mitteilung von Anhaltspunkten, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des BVG oder eines Impfschadens im Sinne des IfSG nur für Vertragsärzte und nur auf vertraglicher Basis (§ 58 BMV-Ä) geregelt. Da es sich um die Übermittlung personenbezogener Daten handelt, reicht eine vertragliche Regelung nicht aus. Für diese Verpflichtung wird daher nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Gleichzeitig wird die Verpflichtung auf sonstige drittverursachte Gesundheitsschäden (z. B. infolge von Behandlungsfehlern oder fehlerhaften Produkten) ausgedehnt.
(2) Die Krankenkassen werden damit in die Lage gesetzt, frühzeitig entsprechenden Verdachtsfällen nachzugehen und ggf. Erstattungs- bzw. Ersatzforderungen gegen andere Sozialleistungsträger (insbesondere nach § 105 SGB X) oder Schadenverursacher (nach § 116 SGB X) geltend zu machen.
(3) Die Verpflichtung der Vertragsärzte, der ärztlich geleiteten Einrichtungen und der Krankenhäuser erstreckt sich nicht nur auf die Meldung von Anhaltspunkten. Vielmehr umfasst sie auch die Bekanntgabe weiterer für die Beurteilung des Einzelfalls notwendiger Daten einschließlich von Hinweisen über Ursachen und ggf. mögliche Schädiger. In Fällen des § 116 SGB X haben auch die Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich die Verpflichtung zur Mitteilung der erforderlichen Daten an die Krankenkasse. Hier kann es allerdings nur um die Angabe der schadensbedingt in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen und ggf. deren Kosten gehen. Diese Daten sind den Krankenkassen versichertenbeziehbar zu übermitteln.
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