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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 2.7.1.4. RS 2016/04, Krankenkassenmeldung — Anforderung fehlender Jahresmeldung

(1) Arbeitgeber haben für jeden am 31. 12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. 2. des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung zu erstatten (§ 10 DEÜV). Sofern die Jahresmeldung nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt vorliegt, können Krankenkassen ab dem 1. 1. 2021 Jahresmeldungen für abgelaufene Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2020, in elektronischer Form bei den Arbeitgebern anfordern.

(2) Nach Eingang der Anforderung haben Arbeitgeber die fehlende Jahresmeldung spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung abzugeben.

(3) Die elektronische Anforderung erfolgt für jede Jahresmeldung einmalig. Sofern Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht reagieren, erfolgt die weitere Korrespondenz außerhalb des elektronischen Arbeitgeber-Meldeverfahrens.

(4) Fehlende Jahresmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden weiterhin ausschließlich in Papierform angefordert.

(5) Dieses Verfahren gilt nicht für fehlende UV-Jahresmeldungen.


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