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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 2.8.2. RS 2016/04, Prüfung gegen das Verzeichnis der Meldestellen

(1) Eine meldende Stelle darf nur für weitere Betriebsnummern melden, sofern sie eine Eigenerklärung zur durchgeführten substantiellen Identifizierung abgegeben hat. Die Eigenerklärung ist Bestandteil der Anlage 16 der Gemeinsamen Grundsätze Technik. Diese ist veröffentlicht unter www.gkv-datenaustausch.de (Rubrik Technische Standards).

(2) Eingehende Meldungen werden gegen die Liste der Meldestellen geprüft, sofern die Absendernummer von der Betriebsnummer Verursacher abweicht. Sollte in diesen Fällen die Absendernummer nicht in der Datei der Meldestellen enthalten sein, erhält die meldende Stelle einen Hinweis über die fehlende Eigenerklärung mit dem Hinweis DSXXH50.

(3) Die Meldung wird trotz des Hinweises von der Annahmestelle weitergeleitet, eine erneute Übermittlung ist nicht notwendig. Die Eigenerklärung ist im Anschluss kurzfristig nachzuholen.


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