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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.1.1. RS 2016/04, Allgemeines

(1) Jeder Beschäftigte erhält eine Versicherungsnummer (§ 147 SGB VI und VKVV vom 30. 3. 2001). Die Versicherungsnummer begleitet den Beschäftigten während seines gesamten Versicherungslebens unverändert, und zwar auch beim Wechsel des Rentenversicherungsträgers und beim Übergang vom aktiven in den passiven Stand. Die Vergabe der Versicherungsnummer erfolgt gemäß § 147 Absatz 1 SGB VI durch die DSRV.

(2) Die Versicherungsnummer baut sich aus folgenden Bestandteilen auf:

Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers2 Stellen
Geburtsdatum des Versicherten6 Stellen
Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Beschäftigten im Zeitpunkt der Vergabe1 Stelle
Seriennummer2 Stellen
Prüfziffer1 Stelle

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