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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 2.1.1.1.2.1.1.3. RS 2022/06, Begriff "während" des Bezugs

(1) Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten, wenn der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld vor dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit begonnen hat.

(2) Die Arbeitsunfähigkeit ist auch dann während des Leistungsbezugs eingetreten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst am Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erfüllt werden und die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht ärztlich festgestellt ist:

  • -Suchen also Arbeitslose, nachdem sie sich arbeitslos gemeldet haben und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, am selben Tag Ärzte auf, welche von diesem Tag an Arbeitsunfähigkeit feststellen, besteht Anspruch auf Leistungsfortzahlung, weil davon auszugehen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Arbeitslosmeldung und Antragstellung und damit "während" des Leistungsbezugs nach dem SGB III eingetreten ist.
  • -Sind Arbeitslose jedoch bereits bei der persönlichen Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig, stehen sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und haben deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Leistungsfortzahlung.
(vgl. auch Ziff. 4.5.1.).

(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war (vgl. § 141 Absatz 2 SGB III).


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