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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 12.2.1. RS 2022/06, Anspruchsberechtigte Begleitperson

(1) Ab dem 1. 11. 2022 haben Begleitpersonen einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie

  • 1.gesetzlich krankenversichert sind,
  • 2.zur Begleitung eines Versicherten (siehe Ziff. 12.2.2.) bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder den zu begleitenden Versicherten ganztägig begleiten (Näheres siehe Ziff. 12.2.3.),
  • 3.im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten
    • a)nahe Angehörige im Sinne von § 7 Absatz 3 PflegeZG sind oder
    • b)eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind (siehe Ziff. 12.2.1.2.),
  • 4.gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des SGB IX, § 35a SGB VIII oder Leistungen nach dem 6. Kapitel (§§ 62 bis § 70) des SGB XIV erbringen und
  • 5.durch die Begleitung einen Verdienstausfall haben.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Krankengeldes nach § 44b SGB V ist, dass die Begleitperson gesetzlich krankenversichert ist. Zudem enthält § 44b SGB V anders als in § 45 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 SGB V keinen Verweis auf § 44 Absatz 2 SGB V. D. h., der Anspruch nach § 44b SGB V besteht unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses. Ein Anspruch kann daher sowohl für versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglieder sowie auch für Familienversicherte bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Demzufolge kann eine Begleitperson auch einen Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V haben, wenn sie keinen Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44 SGB V bei eigener Arbeitsunfähigkeit hat. Im Gegensatz zum Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (z. B. privat Krankenversicherte), da § 44b SGB V — anders als § 44a SGB V — einen solchen Anspruch nicht vorsieht.

(3) Eine Krankengeldzahlung kann lediglich dann erfolgen, wenn auch ein Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vorliegt (Näheres siehe Ziff. 12.2.1.1. und den entsprechenden Unterabschnitten sowie Ziff. 12.2.1.3.).

(4) Die Begleitung kann auch durch mehrere Begleitpersonen erfolgen, z. B. wenn eine Begleitperson nur für einen begrenzten Zeitraum der Krankenhausbehandlung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch mehrere Begleitpersonen einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 44b SGB V jeweils erfüllen.

(5) Eine Begleitung nach § 44b SGB V liegt vor, sofern Begleitpersonen bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder eine ganztägige Begleitung vorliegt (Begleitung sowie An-/Abreisezeiten betragen zusammen mindestens 8 Stunden am Tag). Näheres siehe Ziff. 12.2.3..

(6) Erbringt die Begleitperson Leistungen der Eingliederungshilfe nach

  • -Teil 2 (§§ 90 bis § 150) SGB IX (Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen),
  • -§ 35a SGB VIII (für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung) oder
  • -Leistungen nach dem 6. Kapitel (§§ 62 bis § 70) des SGB XIV (bei Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes sowie Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen)
gegen Entgelt gegenüber der stationär zu begleitenden Person, besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes nach § 44b SGB V, da in diesen Fällen die Entlohnung der Begleitperson nach den Regelungen des § 113 Absatz 6 SGB IX sichergestellt ist (§ 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V) und damit vom Leistungserbringer der Eingliederungshilfe erfolgt.

(7) Daneben ist ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V ausweislich der Gesetzesbegründung zum TAMG (BT-Drs. 19/31069, S. 199) ebenfalls ausgeschlossen, sofern eine Begleitung (sog. "Assistenz") durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe nach § 113 Absatz 6 SGB IX oder in den Fällen von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sowie nach dem 6. Kapitel (§§ 62 bis § 70) des SGB XIV (bis 31. 12. 2023: § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG) entsprechend § 113 Absatz 6 SGB IX gewährt wird (siehe Ziff. 12.2.2.4.).


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