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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 12.2.1.1.4.1.1. RS 2022/06, Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges

(1) Für die Dauer einer Sperrzeit (Näheres siehe Ziff. 2.1.1.1.2.1.8.), Urlaubsabgeltung (Näheres siehe Ziff. 2.1.1.1.2.1.9.) oder Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III, Näheres siehe Ziff. 2.1.1.1.2.1.10.) besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da das Arbeitslosengeld bereits aufgrund der Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung ruht und die Begleitung nach § 44b SGB V damit nicht zu einem Verdienstausfall führt, welcher eine Voraussetzung für den Krankengeldanspruch ist. Abweichend zum Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit besteht auch kein Krankengeldanspruch im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V (siehe Ziff. 12.2.1.1.10.).

(2) Ein Anspruch auf Krankengeld kann nach dem Ende der Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung in Betracht kommen, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 44b SGB V erfüllt werden.


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