Ziff. 6.2. RS 2024/06, Mehrkosten aufgrund von die Vergütung nach § 134 SGB V übersteigenden Kosten
(1) Die Vergütungsbeträge digitaler Gesundheitsanwendungen werden auf der Grundlage von § 134 SGB V vereinbart.
(2) Dabei gilt, dass im 1. Jahr nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V digitale Gesundheitsanwendungen grundsätzlich nach dem herstellerseitig festgelegten Preis von den Krankenkassen vergütet werden, sofern der tatsächliche Preis nach 134 Absatz 5 Satz 1 SGB V nicht den nach der Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 SGB V festgelegten Höchstbetrag für die jeweilige digitale Gesundheitsanwendung gemäß § 134 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 SGB V überschreitet. Ab dem 2. Jahr gelten die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen vereinbarten Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Krankenkassen. Diese Vergütungsbeträge gelten unabhängig davon, ob die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 SGB V dauerhaft oder nach § 139e Absatz 4 SGB V zur Erprobung erfolgt (vgl. § 134 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V).
(3) Die freie Preisgestaltung der Hersteller wird dadurch allerdings nur unwesentlich eingeschränkt. Ihnen ist es — unabhängig von einem vereinbarten Vergütungsbetrag oder der Festlegung eines Höchstbetrages nach § 134 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 SGB V — unbenommen, einen höheren Abgabepreis zu verlangen. Der Differenzbetrag zwischen dem vom Hersteller festgelegten Abgabepreis und dem zwischen Herstellern und GKV-Spitzenverband vereinbarten Vergütungsbetrag bzw. dem festgelegten Höchstbetrag ist nach § 33a Absatz 1 Satz 4 SGB V vom Versicherten selbst zu tragen.
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