Category Image
Verordnungen

AusbEignV – Ausbilder-Eignungsverordnung

Ausbilder-Eignungsverordnung [AusbEignV]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AusbEignV – Ausbilder-Eignungsverordnung



§ 2 AusbEignV, Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  • 1.Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • 2.Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • 3.Ausbildung durchführen und
  • 4.Ausbildung abschließen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.