Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV)
Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV)
§ 2 AusglZAV, Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 KHG
(1) Die Frist für die Erhebung des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 Satz 1 KHG wird bis einschließlich 30. 9. 2020 verlängert.
(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 KHG beträgt der Zuschlag 100 EUR, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen oder Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.
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