Category Image
Verordnungen

AusglZAV – COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung

Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AusglZAV – COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung



§ 2 AusglZAV, Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 KHG

(1) Die Frist für die Erhebung des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 Satz 1 KHG wird bis einschließlich 30. 9. 2020 verlängert.

(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 KHG beträgt der Zuschlag 100 EUR, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen oder Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.