B.4. § 2 Zm-RL, Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner
(1)
Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
- 1.Innere Medizin und Angiologie,
- 2.Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
- 3.Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie,
- 4.Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie,
- 5.Gefäßchirurgie,
- 6.Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie,
- 7.Allgemeinchirurgie oder
- 8.Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
(2)
Angehörige folgender nichtärztlicher Fachberufe können gemäß Allgemeiner Teil § 8 Absatz 3 zur Beratung hinzugezogen werden:
- 1.Podologin/Podologe oder Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger,
- 2.Orthopädieschuhmacherin/Orthopädieschuhmacher,
- 3.Orthopädietechnik-Mechanikerin/Orthopädietechnik-Mechaniker oder Orthopädiemechanikerin und Bandagistin/Orthopädiemechaniker und Bandagist.
(3)1 Die Fachärztinnen oder Fachärzte nach Absatz 1 müssen
- a)für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms besonders qualifiziert sein und
- b)mit einem oder mehreren Fachärztinnen oder Fachärzten anderer Fachrichtungen gemäß Absatz 1 so zusammenarbeiten, dass deren Expertise bei Abgabe der Zweitmeinung bei Bedarf genutzt werden kann.
2 Als im Sinne der Richtlinie besonders qualifiziert gemäß Satz 1 Buchstabe a gelten Fachärztinnen und Fachärzte, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung pro Jahr durchschnittlich 30 Patienten mit diabetischem Fußsyndrom in einem multidisziplinären Setting behandelt haben.
3 Die Anforderung gemäß Satz 1 Buchstabe a ist bei der Beantragung entsprechend
§ 7 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Richtlinie nachzuweisen und das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zur Kooperation gemäß Satz 1 Buchstabe b zu erklären.
4 Fachärztinnen und Fachärzte der Fachgruppen gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 4 haben dabei die Kooperation mit Fachärztinnen oder Fachärzten der Fachgruppen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8, Fachärztinnen oder Fachärzten der Fachgruppen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8 haben dabei die Kooperation mit Fachärztinnen oder Fachärzten der Fachgruppen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erklären.