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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz



§ 7a AltZertG, Jährliche Informationspflicht

§ 7a eingefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).

(1)1 Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:

  • 1.die Verwendung der eingezahlten Beiträge;
  • 2.die Höhe des gebildeten Kapitals;
  • 3.die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
  • 4.die erwirtschafteten Erträge;
  • 5.bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte aufgrund einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.
  • Nummer 5 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).

2 Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. 3 Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1746).

(2)1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht

  • 1.für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG,
  • 2.für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens,
  • 3.für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder,
  • 4.sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.

Satz 2 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).


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