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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz



§ 7c AltZertG, Kostenänderung

§ 7c eingefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).

1 Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 anzuzeigen; nicht angezeigte Kosten nach § 2a Satz 1 sind vom Vertragspartner nicht geschuldet. 2 Die Anzeige einer Kostenänderung hat mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu erfolgen. 3 Bei einer Kostenänderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat der Anbieter dazu dem Vertragspartner ein angepasstes individuelles Produktinformationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10 und 13 enthält, zur Verfügung zu stellen. 4 Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 13 sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt zugrunde gelegen haben; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte aufgrund einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG zu übertragen, sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen haben. 5 Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens oder Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 2. Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. 6 Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 2. Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9 und 11. 7 Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind dem Vertragspartner Kostenänderungen auf einem gesonderten Blatt auszuweisen.

Satz 1 neugefasst, Satz 2 eingefügt und Satz 7 gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338), bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Satz 3 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338). Satz 4 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338). Satz 7 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).


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