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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 23 EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

(1)1 § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG in der ab dem 5. 8. 2009 geltenden Fassung ist ab dem 1. 7. 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 5. 8. 2009 geschlossen wurden. 2 Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer vor dem 5. 8. 2009 geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen.

(2)§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AktG in der ab dem 5. 8. 2009 geltenden Fassung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die ihr Mandat am 5. 8. 2009 bereits innehatten.

(3)§ 120 Absatz 4 und § 193 AktG in der ab dem 5. 8. 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen gefasst werden, die nach dem 5. 8. 2009 einberufen werden.


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