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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26h EGAktG, Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016

(1)1 § 10 Absatz 1 AktG in der seit dem 31. 12. 2015 geltenden Fassung ist nicht auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor dem 31. 12. 2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. 2 Für diese Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 AktG in der am 30. 12. 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Sieht die Satzung einer Gesellschaft einen Umwandlungsanspruch gemäß § 24 AktG in der bis zum 30. 12. 2015 geltenden Fassung vor, so bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam.

(3)1 Bezeichnet die Satzung gemäß § 25 Satz 2 AktG in der bis zum 30. 12. 2015 geltenden Fassung neben dem Bundesanzeiger andere Informationsmedien als Gesellschaftsblätter, so bleibt diese Satzungsbestimmung auch ab dem 31. 12. 2015 wirksam. 2 Für einen Fristbeginn oder das sonstige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem 1. 2. 2016 ausschließlich die Bekanntmachung im Bundesanzeiger maßgeblich.

(4)1 § 122 AktG in der Fassung der Aktienrechtsnovelle 2016 vom 22. 12. 2015 (BGBl. I S. 2565) ist erstmals auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am 1. 6. 2016 zugehen. 2 Auf Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem 1. 6. 2016 zugehen, ist § 122 in der bis zum 30. 12. 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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