Category Image
Gesetze

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26m EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

§ 26m eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

(1)§ 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 AktG in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. 8. 2023 anzuwenden.

(2)1 § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 Satz 1 AktG in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. 7. 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.