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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 30 PStV, Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

1 Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 28 und § 29 entsprechend. 2 Die Niederschrift über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

§ 30 neugefasst durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl. I S. 1768).


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