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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Künstliche Befruchtung

    Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung werden für verheiratete Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres zu 50 % der vorher genehmigten, über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbaren, Kosten übernommen (§ 27a SGB V). Dieser Anspruch besteht nicht, wenn weibliche Versicherte bereits das 40. Lebensjahr und männliche Versicherte bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.


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