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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Sehhilfen

    Einen Leistungsanspruch auf Brillen und Sehhilfen haben nur Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Versicherte mit schwerwiegender Sehbeeinträchtigung. Für sie übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Sehhilfe in Höhe der vereinbarten Vertragssätze, maximal bis zur Höhe der jeweils geltenden Festbeträge.


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