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§ 116 AktG, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

1 Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b InsO sinngemäß. 2 Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 3 Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).


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