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AktG – Aktiengesetz



§ 132 AktG, Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2)1 Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. 2 Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

  • 1.jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
  • 2.jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
3 Der Antrag ist binnen 2 Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(3)1 § 99 Absatz 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 2 Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. 3 § 70 Absatz 2 FamFG ist entsprechend anzuwenden.

(4)1 Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. 2 Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO statt.

(5) Das mit dem Verfahren befasste Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.


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