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AktG – Aktiengesetz



§ 222 AktG, Voraussetzungen

(1)1 Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2)1 Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. 2 Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 3 Für diesen gilt Absatz 1.

(3) In dem Beschluss ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden sollen.

(4)1 Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. 2 Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. 3 Der Beschluss muss die Art der Herabsetzung angeben.


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