Category Image
Gesetze

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 50 ArbGG, Zustellung

(1)1 Die Urteile werden von Amts wegen binnen 3 Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2 § 317 Absatz 1 Satz 3 ZPO ist nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 173, § 175 und § 178 Absatz 1 Nummer 2 ZPO sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

(3) (weggefallen)


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.